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Rückmeldung und Feedback

Ihre Meinung ist uns wichtig. Wir freuen uns über Lob, Kritik, Hinweise und Anregungen.

  • Ihr Feedback

  • Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

  • Ihr Ansprechpartner

Ihre Meinung ist uns wichtig

Wir möchten, dass Sie sich von der Württembergischen Schwesternschaft vom Roten Kreuz kompetent betreut fühlen. Egal ob in unseren Einrichtungen, in den Gestellungen, im Bewerbungsprozess, als Mitglied oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter. Wir freuen uns über Lob, Anregungen, Hinweise und auch Kritik. Zögern Sie bitte nicht, uns Ihre Meinung mitzuteilen. An Ihrer persönlichen Meinung und Ihrem Eindruck sind wir sehr interessiert.

Nur durch Ihre Rückmeldung geben Sie uns die Chance, unser Handeln sowie bestehende Strukturen und Abläufe zu überdenken und kontinuierlich unsere Qualität zu verbessern. Aus diesem Grund haben wir ein Beschwerdemanagement etabliert. Am liebsten ist uns natürlich ein persönliches Gespräch. Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unseren Qualitätsmanager Michael Pötzsch, er leitet ihr Anliegen sehr gerne an die entsprechende Stelle weiter. Gerne können Sie uns auch anonym das Formular zukommen lassen.

Rückmeldeformular

Ihre Rückmeldung ist unsere Chance. Egal ob für unsere Einrichtungen, für die WSSRK im Allgemeinen, den Bewerbungsprozess, als Mitglied oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter – füllen Sie einfach das Formular mit Ihrem Anliegen aus. Wir melden uns dann in Kürze bei Ihnen, sollten Sie dies wünschen. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Anliegen anonym an uns zu senden. Eine Mailadresse wird nur mitgeteilt, wenn Sie diese angeben.

Name (falls gewünscht)
Gerne können Sie das Formular auch komplett anonym ausfüllen.
Gerne können Sie das Formular auch komplett anonym ausfüllen.
Mein Feedback richtet sich an folgende Stelle
Anzahl bisheriger Rückmeldungen zu diesem Thema
Wird ein Gespräch gewünscht?
Datenschutz

Information zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Über die Meldestelle (§ 12 HinSchG) nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben Sie die Möglichkeit, Hinweise zu bestimmten rechtlich relevanten Themen (§ 2 HinSchG) einer Vertrauensperson zukommen zu lassen (§ 8 HinSchG). Es geht dabei um hilfreiche Hinweise auf mögliche Missstände im Unternehmen.

Für die Kommunikation im Bereich Hinweisgeberschutz stehen Ihnen folgende Kommunikationskanäle zur Verfügung:

Telefonnummer: 0800 0000 812 (für Anrufer kostenfrei)
E-Mailadresse: WSvRK-eV(at)hinweisgeben.online

Link zum Hinweisgeberschutzportal

Auf besonderen Wunsch ist ein persönliches Treffen mit der Vertrauensperson möglich (§ 16 III HinSchG).

Hinweisgeber in diesem Sinne oder „Whistleblower“ sind Menschen, wie „Du und Ich“, die dem Unternehmen helfen möchten, Probleme frühzeitig selbst zu erkennen und zu lösen. Sie helfen so ihrem Beschäftigungsgeber und dieser hilft, denkbare Nachteile für den Hinweisgeber zu vermeiden.

Wer einen Hinweis abgibt, kann anonym bleiben und wird vor Nachteilen (Repressalien) geschützt. Repressalien nach Abgabe eines Hinweises sind verboten. Erfolgen dennoch Repressalien nach einem Hinweis, muss der Beschäftigungsgeber beweisen, dass diese nichts mit dem Hinweis zu tun hatten (§ 36 HinSchG) und muss entstandenen Schaden ggf. ersetzen (§ 37 HinSchG). Allerdings sind auch falsche Meldungen verboten, Hinweisgeber, die böswillig eine Falschmeldung abgeben, müssen ggf. Schadensersatz leisten (§ 38 HinSchG).p

Unter einem Hinweis nach dem HinSchG versteht man Informationen über begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen zum Beispiel Strafrecht, bußgeldbewehrte Tatbestände zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit, Schutzgesetze für Beschäftigte, bestimmte wirtschaftsrechtliche Tatbestände, Umwelt- und Datenschutzvorschriften (vollständiger Katalog des sachlichen Anwendungsbereichs in § 2 HinSchG).

Wir haben uns im Rahmen der Umsetzung für die Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Jörg Leuchtner (Hinweisgeberschutz Komplettlösung GmbH) entschieden. So ist jederzeit sichergestellt, dass Hinweise nicht nur vertraulich behandelt, sondern auch professionell durch einen Rechtsanwalt entgegengenommen und dokumentiert werden.

Hinweisgeber*innen haben es in der Hand, selbst zu entscheiden, ob gemeldete Informationen und Sachverhalte unter Nennung des Namens oder anonym an die Unternehmensleitung weitergegeben werden.

Aufgabe der Unternehmensleitung ist es sodann, diese Information zu bewerten und angemessen darauf zu reagieren.

Hinweisgeber*innen erhalten innerhalb von einer Woche eine Eingangsbestätigung zu ihrer Meldung und innerhalb von spätestens drei Monaten eine Rückmeldung, wie das Thema weiter behandelt wurde, wobei diese Rückmeldung nicht zwingend Details zum konkreten Umgang mit dem Fall beinhalten muss (§ 17 III HinSchG).

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Ihr Ansprechpartner im Qualitätsmanagement

Ihre Kritik, Ihr Lob und Ihre Hinweise aller Art nehmen wir gerne jederzeit entgegen. Melden Sie sich hierzu gerne bei unserem Qualitätsmanager Michael Pötzsch.

Michael Pötzsch

Qualitätsmanager

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